Im Urlaub mit einem Firmenwagen ohne zusätzliche Steuern

In den Niederlanden gibt es rund 1.000.000 Menschen mit einem Firmenwagen. 25 % von ihnen führen ein Fahrtenbuch und vermeiden dadurch (hohe) Steuerzahlungen . Laut einer Studie des Verbands der Berufskraftfahrer (VZR) nutzt ein Großteil aller Firmenwagenfahrer den Wagen auch im Urlaub (68 %). Dadurch riskieren sie jedoch, für das gesamte Jahr Steuern zahlen zu müssen. Wie lässt sich das vermeiden?

 

Firmenwagen

Jeder Mitarbeiter, der einen Firmenwagen fährt , hat die Wahl, diesen auch privat zu nutzen. Nutzt ein Mitarbeiter den Wagen auch privat, fällt ein Steuerzuschlag von 18 % bzw. 22 % an. Nutzt ein Mitarbeiter den Wagen hingegen nicht privat – oder fährt er weniger als 500 km pro Jahr –, muss dies durch ein detailliertes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Im Urlaub mit dem Firmenwagen

Wenn ein Mitarbeiter den Firmenwagen nicht privat nutzt, ihn aber dennoch mit in den Urlaub nimmt, besteht ein erhebliches Risiko, dass das Fahrzeug (jährlich) mehr als 500 Kilometer privat gefahren wird. Dadurch profitiert der Mitarbeiter weiterhin von einem Steuervorteil für das gesamte Jahr, was zu einem teuren Urlaub führen kann, insbesondere wenn der Firmenwagen unter die 22%-Steuerregelung fällt.

Tipp: Schließen Sie keinen Mietvertrag mit dem Arbeitgeber ab.

Am 20. September 2016 erließ das Oberlandesgericht Arnheim-Leeuwarden ein Urteil im Fall eines Arbeitnehmers, der für einen Urlaub einen Mietvertrag mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Der Arbeitnehmer hatte angegeben, jährlich weniger als 500 Kilometer privat gefahren zu sein, während er im Urlaub 3.000 Kilometer privat zurückgelegt hatte. Für diese 3.000 Kilometer zahlte er dem Arbeitgeber gemäß Mietvertrag eine Gebühr. Das Gericht entschied, dass die im Urlaub gefahrenen Kilometer ebenfalls als private Kilometer gelten. Dem Arbeitnehmer stand das Fahrzeug das ganze Jahr über zur Verfügung. Der Mietvertrag änderte daran nichts, weshalb der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil in voller Höhe gewähren musste.

Tipp: Schließen Sie keinen Mietvertrag mit dem Arbeitgeber ab.
Vorübergehender Ersatzwagen

Vorübergehender Ersatzwagen

Der Verband der niederländischen Autoleasinggesellschaften (VNA) hat eine Durchführungsvereinbarung mit der Steuer- und Zollverwaltung geschlossen. Die Leasinggesellschaft und der Auftraggeber, in diesem Fall der Arbeitgeber, vereinbaren, dass der Arbeitgeber einen temporären Ersatzwagen erhält, den der Arbeitnehmer während seines Urlaubs nutzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der reguläre Dienstwagen – das stets verfügbare Fahrzeug des Arbeitnehmers – diesem während des Ersatzzeitraums nicht zur Verfügung steht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen diese Vereinbarungen schriftlich festhalten; sie müssen der Realität entsprechen. Während des Urlaubs muss der Arbeitnehmer das Fahrzeug, die Fahrzeugpapiere sowie die Zugangs- und Nutzungsrechte zurückgeben. Die Rückgabe muss in der Lohnbuchhaltung dokumentiert werden.

Bitte beachten Sie: Ein Geschäftsführer kann diese Regelung nicht nutzen, da Zweifel an der erforderlichen Realitätsnähe der Vereinbarung aufkommen könnten.

Ist die VNA-Implementierungsvereinbarung gesetzeswidrig?

Diese Durchführungsvereinbarung scheint rechtswidrig zu sein, da sie eine ununterbrochene private Nutzung vorsieht. Während des Urlaubs steht das Hauptfahrzeug nicht zur Verfügung. In diesem Fall muss eine jährliche Zusatzgebühr auf Basis eines gewichteten Durchschnitts der Listenpreise beider Fahrzeuge im Laufe des Jahres erhoben werden.

Ist die VNA-Implementierungsvereinbarung gesetzeswidrig?

Zweitwagen während der Ferienzeit

Arbeitgeber, die keine Fahrzeuge leasen, können die VNA-Implementierungsvereinbarung nicht nutzen. Es ist jedoch problemlos möglich, den Mitarbeitern des Arbeitgebers während ihres Urlaubs eine geringere zusätzliche Steuerbelastung zu gewähren. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter vorübergehend für die Dauer des Urlaubs einen Zweitwagen zur Verfügung stellen. Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern während des Urlaubs gleichzeitig zwei Fahrzeuge zur Verfügung, ändert sich die zusätzliche Steuerbelastung für den Hauptwagen nicht. Für den Zweitwagen fällt zwar eine zusätzliche Steuer an, diese ist jedoch zeitanteilig und basiert ausschließlich auf dem Listenpreis des Zweitwagens. Im Gegensatz zur VNA-Implementierungsvereinbarung kann diese Regelung auch von Geschäftsführern (DGAs) angewendet werden.

 

 

Alternativen

Natürlich gibt es auch andere Möglichkeiten. Vielleicht besitzt der Geschäftsführer oder sein Partner ein Auto. Und ein Mitarbeiter kann sich ein Auto ausleihen, mieten oder sogar vorübergehend leasen.

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