Wann eignet sich ein Lieferwagen ausschließlich für den Warentransport?
Ob ein Lieferwagen ausschließlich für den Warentransport geeignet ist, ist für den geldwerten Vorteil relevant . Fährt ein Mitarbeiter einen solchen Lieferwagen, findet der pauschale geldwerte Vorteil keine Anwendung, ohne dass ein detailliertes Fahrtenbuch geführt werden muss .
Geeignete Transporter verfügen in der Regel nur über einen Fahrersitz. Es gibt keinen Beifahrersitz oder eine Rückbank für Passagiere. Ist der Transporter mit einem Beifahrersitz oder einer anderthalbsitzigen Sitzbank ausgestattet, reicht der bloße Ausbau dieser Sitzbank oder dieses Sitzes nicht aus, um den Transporter als ausschließlich für den Gütertransport geeignet zu qualifizieren. Die Befestigungspunkte müssen ebenfalls entfernt oder verschweißt werden.
Ein Beispiel für ein Fahrzeug, das für diese Regelung in Frage kommt, ist ein Servicefahrzeug, das neben dem Fahrer nur Platz für Werkzeug und Ersatzteile bietet. Nutzt der Mitarbeiter dieses Servicefahrzeug auch für private Fahrten, erhält er eine Steuervergünstigung, die sich nach der tatsächlichen Nutzung richtet. Diese Nutzung wird berechnet, indem die privat gefahrenen Kilometer mit den tatsächlichen Kosten pro Kilometer des Fahrzeugs multipliziert werden.
Ausnahmen von der Regel – Urteile des Finanzgerichts
Urteile des Finanzgerichts zeigen, dass nicht nur einsitzige Lieferwagen unter diese Ausnahme fallen. Diese Ausnahme war ursprünglich für einsitzige Lieferwagen vorgesehen. Im Mai 2009 entschied der Oberste Gerichtshof jedoch, dass auch ein großer Blumenlieferwagen mit spezieller Innenausstattung und mehreren Sitzen unter diese Ausnahme fällt.
Es gibt auch eine Regelung bezüglich eines großen Transporters (verlängert und erhöht, sodass er nicht in normale Parkplätze oder Parkhäuser passt), der einem Teppichverleger gehört. Der feste Zusatzsteuersatz galt auch in diesem Fall nicht, obwohl der Transporter zwei Sitze hatte. Dieser Fall fiel außerdem unter die Ausnahmeregelung, da der Transporter aufgrund seiner Nutzung zum Streichen und Schleifen „sehr schmutzig und roch unangenehm“ war und sich im Laderaum ein Kunststoffbehälter befand, der nur von einer Werkstatt entfernt werden konnte.
In einem Fall vom Juni 2011 war selbst ein solcher Container nicht erforderlich. Das Hauptproblem mit einem Lieferwagen einer Tischlerei bestand darin, dass dieser stark verschmutzt und daher für den privaten Gebrauch ungeeignet war. Die Rechtsprechung deutet zudem darauf hin, dass die Ausnahmeregelung für bestimmte Lieferwagen weiter gefasst ist als nur für einsitzige Modelle. Voraussetzung ist jedoch, dass der zweite Sitz für einen Beifahrer zum Be- und Entladen benötigt wird und dass der Lieferwagen eine bestimmte Ausstattung aufweist oder für einen bestimmten Zweck genutzt wird.