Das Parken auf dem Gelände des Unternehmens ist nicht immer steuerfrei.

Wie Sie vielleicht wissen, sind alle Leistungen, die Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber erhalten, steuerpflichtig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Wenn Sie einen Firmenwagen haben, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die Parkgebühren steuerfrei erstatten. Anders sieht es aus, wenn Sie keinen Firmenwagen besitzen. Bis vor Kurzem war das Parken auf dem Firmengelände recht unkompliziert, doch die Steuer- und Zollbehörde hat ihre Richtlinien kürzlich verschärft.

Parken Sie Ihr eigenes Auto am Arbeitsplatz oder erlauben Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern, auf Ihrem Firmengelände zu parken? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen.

Wie war das Parken am Geschäft vorher geregelt?

Bis vor Kurzem gab es drei Situationen bezüglich des Parkens am Geschäftssitz:

  1. Mitarbeiter mit Firmenwagen: Das Parken auf dem Firmengelände ist steuerfrei, da dies bereits in der zusätzlichen Steuer enthalten ist.
  2. Mitarbeiter mit eigenem Pkw: Das Parken auf dem Firmengelände ist steuerfrei, sofern es sich um einen Parkplatz handelt, der dem Arbeitgeber gehört (für den der Arbeitgeber auch haftet).
  3. Mitarbeiter mit eigenem Auto: Das Parken auf dem Firmengelände ist steuerpflichtig, wenn es sich nicht um einen dem Arbeitgeber gehörenden Parkplatz handelt (z. B. ein öffentliches Parkhaus neben dem Büro).

In Fall 2 gab es eine sogenannte gezielte Befreiung, was bedeutete, dass der Arbeitgeber keine Steuern auf den Vorteil des kostenlosen Parkens auf dem Firmengelände zahlen musste.

Neue Position der Steuerbehörden: Urlaubsparken ist steuerpflichtig

Das Gesetz selbst hat sich nicht geändert, aber die Steuer- und Zollverwaltung interpretiert die Regeln seit Oktober 2025 strenger. Die Arbeitsgruppe Lohnsteuer veröffentlichte ihr Positionspapier „Parken während der Feiertage“ (KG:204:2025:18).

Dies legt fest, dass das Parken auf dem Firmengelände während der Feiertage nicht mehr steuerfrei ist. Dieses sogenannte „Ferienparken“ gilt als private Nutzung und fällt daher nicht unter die entsprechende Ausnahmeregelung.

Wer ist von dieser Änderung betroffen?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in Situation 2 (mit eigenem Auto) können von dieser neuen Regelung betroffen sein. Nur wenn das Auto während des Urlaubs auf dem Betriebsgelände geparkt wird, entsteht ein steuerlicher Vorteil, der nun der Besteuerung unterliegt.

Übergangsregelung bis Ende 2025

Arbeitgeber, die die alte Regelung bereits vor dem 9. Oktober 2025 angewendet haben, können dies bis Ende 2025 weiterhin tun. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2026 vollständig in Kraft, und steuerfreies Parken am Arbeitsplatz während der Feiertage ist dann nicht mehr gestattet.

Was können Sie als Arbeitgeber tun?

Prüfen Sie, ob Ihre Mitarbeiter die Urlaubsparkplätze nutzen, und passen Sie Ihre Richtlinien vor 2026 an. Dadurch vermeiden Sie zusätzliche Kosten und unnötigen Verwaltungsaufwand.

Darüber hinaus ist es ratsam, Reiseanmeldung Die ordnungsgemäße Führung Ihrer Fahrtenbücher ist unerlässlich, insbesondere wenn Sie Firmenwagen nutzen. Genaue Kilometeraufzeichnungen helfen Ihnen, zwischen geschäftlicher und privater Nutzung zu unterscheiden – ein Aspekt, der auch beim Parken auf dem Firmengelände relevant sein kann.

Tipp

Haben Sie einen Firmenwagen (Situation 1) oder parken Sie an einem öffentlichen Ort (Situation 3)? Dann ändert sich nichts. Nur Mitarbeiter mit eigenem Auto, die während ihres Urlaubs auf dem Firmengelände parken, müssen diese Änderung berücksichtigen.


Quelle: Autoenfiscus

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